Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes (Erläuterungen des Amtes der Tiroler Landesregierung) "liegt die Verpflichtung der Befreiung von eingeschlossenen Personen beim jeweilig bestellten Hebeanlagenwärter oder alternativ bei der befugten Person des Betreuungsunternehmens".
Weitere Informationen erhalten sie im INTERNEN BEREICH (aktuelle Infos FW).