Waldbrandgefahr – Verbot des Feuerentzündens und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
Verordnung vom 27.12.2016, Zl.LA-FO/VO/3-2016 (inzwischen außer Kraft gesetzt):
Zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Waldbränden wird daher von der Bezirkshauptmannschaft Landeck als gem. § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zuständiger Forstbehörde gem. § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 für das Gebiet des Bezirkes Landeck folgendes verordnet:
§ 1
In sämtlichen Wäldern des Bezirkes Landeck sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden, insbesondere jedoch das Entzünden und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen (wie z. B.: Raketen, Feuertöpfe, Knallkörper, Feuerräder, römische Lichter,…), sowie das Rauchen verboten. Als Gefährdungsbereiche gelten dabei all jene Bereiche, bei welchen aufgrund ihrer örtlichen Lage und der örtlichen Verhältnisse (Bodendecke, Wind, etc.) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf Waldbestände nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 2
Das gem. § 1 dieser Verordnung festgelegte Verbot gilt nicht für bereits nach § 28 Pyrotechnikgesetz 2010 erteilte Bewilligungen zum Besitz, zur Lagerung und zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3/F4 unter Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
§ 3
Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wurde am 05.01.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Landeck durch Verordnung LA-FO/VO/4-2017 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
05.01.2017/BV Günter Zangerle